Aktuelles

50 Jahre Rechtsanwälte Dr. Hörl & Partner

50 Jahre Rechtsanwälte Hörl und Partner

50 Jahre Anwaltskanzlei Dr. Hörl & Partner

1974 bis 2024

Auto- und Verkehrsrecht standen schon im Mittelpunkt der Kanzlei, als Rechtsanwalt Dr. Henner Hörl sie im Jahr 1974 gegründet hat.

Die Kanzlei hat von Anfang an in allen Bereichen des Verkehrsrechts beraten:

  • Autokauf und Leasing
  • Unfallschadenregulierung
  • Gebrauchtfahrzeugbewertung
  • Fahrzeugbegutachtung
  • Kfz-Versicherung
  • Verteidigung in Verkehrsstraf- und Bußgeldsachen
  • Führerscheinsachen
  • Sachverständigenrecht.

Sukzessive hat die Kanzlei ihr Dienstleistungsangebot um andere Rechtsgebiete erweitert. Die Fachanwälte und Spezialisten der Kanzlei bieten bundesweit Rechtsrat auch für folgende Tätigkeitsgebiete an:

  • IT-Recht
  • Arbeitsrecht
  • Miet- und WEG-Recht
  • Versicherungsrecht
  • Speditionsrecht
  • Gesellschaftsrecht

Im Jahr 2020 haben die Rechtsanwälte Dr. Henner Hörl und Hildegard Riehle-Nagel die Basis der Kanzlei durch die Umwandlung in eine Partnerschaft verbreitert und die Grundlage für weitere Expansion geschaffen.

Zusammen mit den Partnern freut sich das Kanzleiteam, die Mandanten in ihren Anliegen unterstützen zu dürfen mit:

  • Dr. Bernhard Hörl, Rechtsanwalt
  • Ulrike Weber, Rechtsanwältin
  • Dr. Susanne Marian, Rechtsanwältin
  • Irina Ebensperger, Rechtsanwältin
  • Matthias Lutz, Rechtsanwalt
  • Berfin Yer, Rechtsanwaltsfachangestellte und Leiterin Verwaltung
  • Jennifer Ott, Rechtsanwaltsfachangestellte
  • Berdil Ugur, Rechtsanwaltsfachangestellte i.A.
  • Aaliyah Haile, Rechtsanwaltsfachangestellte i.A.

Die Kanzlei zeichnet aus, dass über Jahrzehnte gesammelte Erfahrungen und enge Geschäftsverbindungen in den Tätigkeitsgebieten der Kanzlei bestehen. Mandanten profitieren so besonders in der Caravaningfahrzeug- und Sachverständigenbranche von der Expertise der Kanzlei. 

Das Angebot der Kanzlei steht Rechtssuchenden aus allen Kreisen der Bevölkerung zur Verfügung, und wendet sich vor allem an:

  • Autofahrer,
  • Autokäufer und -verkäufer,
  • Fahrzeughändler und -hersteller,
  • Fahrzeugteilehersteller,
  • Kfz-Werkstätten und Abschleppunternehmen,
  • Versicherer,
  • Seminaranbieter,
  • Kfz-Sachverständige und Prüfingenieure und nach StVZO amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen.

Für Unternehmen bietet die Kanzlei darüber hinaus auch Inhouse-Schulungen für Mitarbeiter auf den betreuten Tätigkeitsfeldern an.

Die Kanzlei dankt

  • allen früheren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, welche maßgeblich zum Ausbau der Kanzlei mitgetragen haben, namentlich der langjährigen Leiterin Verwaltung Anna Weber und Rechtsanwalt und MinDirig a.D. Dr. Franz-Joachim Jagow (+ 2022).
  • Ganz besonders dankt die Kanzlei allen Mandanten für ihr Vertrauen, welches das erfreuliche Wachstum der Kanzlei erst ermöglicht hat.

Zugleich freut sich das Kanzleiteam auch darauf, allen Mandanten in bewährter Weise bei der Bewältigung neuer Herausforderungen der Gegenwart und Zukunft beistehen zu dürfen.

Stuttgart, im März 2024

Anwaltskanzlei Dr. Hörl & Partner mbB

Verkehrsrecht

E-Scooter und Feierabendbier vertragen sich nicht!

E-Scooter sind mittlerweile von den Straßen nicht mehr wegzudenken.

Doch auch für sie gilt: Fahrten unter Alkoholeinfluss vertragen sich  nicht und können strafbar sein.

Vielen E-Scooter-Fahrern ist nicht bewusst, dass der Alkoholkonsum bei E-Scooterfahrten in gleicher Weise geahndet wird, wie das Autofahren unter Alkoholeinfluss. Es gelten für E-Scooterfahrten dieselben gesetzlichen Promillegrenzen wie für Autofahrer:  ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille wird unwiderleglich und bei einer BAK von bereits 0,3 Promille wird widerleglich Fahruntauglichkeit vermutet.  Ab einer BAK von 0,5 Promille liegt auch bei E-Scootern eine Ordnungswidrigkeit vor.

Die Verkehrsstrafsachen und die -Ordnungswidrigkeiten unter Alkoholeinfluss – und anderen Drogen – werden zusätzlich mit Entziehung der Fahrerlaubnis (Strafsachen) bzw. Fahrverboten (Ordnungswidrigkeiten) geahndet.

Auf dem diesjährigen 61. Deutschen Verkehrsgerichtstag 2023 (VGT) in Goslar haben die Verkehrsexperten darüber diskutiert, ob bei E-Scooterfahrten im Zustand der absoluten Fahruntauglichkeit (über 1,1 Promille) anders als bei Kfz-Fahrten auch ein Fahrverbot statt des Entzugs der Fahrerlaubnis ausreichend sei. Begründet wurde dies mit der geringeren Höchstgeschwindigkeit der E-Scooter (höchstens 20 km/h) gegenüber Pkws und dem dadurch von den E-Scootern ausgehenden geringeren Gefährdungspotentials. nun diese Unterscheidung zwischen E-Bike und E-Scooter sowie insbesondere die Anhebung der 1,1 Promillegrenze auch für E-Scooterfahrer diskutiert.

Der Arbeitskreis V des VGT 2023 ist dem gefolgt und hat dem Gesetzgeber empfohlen, § 69 Abs. 2 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) dahingehend zu ändern, dass die Regelvermutung für eine Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit einem fahrerlaubnisfreien Elektrokleinstfahrzeug (z. B. E-Scooter) nicht greift; er hält die Verhängung eines Fahrverbotes (§ 44 StGB) grundsätzlich für ausreichend.

Rechtsanwältin Irina Sipachova von der Kanzlei Dr. Hörl & Partner erklärt dazu:

„Jedenfalls steht eines fest: Alkohol und Straßenverkehr vertragen sich nicht. Egal ob mit dem Auto, Fahrrad oder E-Scooter. Aber E-Scooter-Fahrer können im Regelfall eher damit rechnen, dass ihre Fahrt neben der Geldstrafe „nur“ mit einem Fahrverbot, statt dem erheblich schwerer wiegenden   Entzug der Fahrerlaubnis geahndet wird. Das setzt freilich voraus, dass die Verteidigung die Gründe für die Ausnahme vom Regelfall des Entzugs der Fahrerlaubnis glaubwürdig darlegt“.

Kaufrecht

Schriftformklausel in Neuwagen-Verkaufsbedingungen ist zulässig

– Urteil des Landgerichts Tübingen (4 O 152/22) vom 21.10.2022 –

Das Landgericht Tübingen hat bestätigt, dass die auch in den DCHV-NW-VB enthaltene Schriftformklausel

Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich niederzulegen

zulässig und wirksam ist, und nicht gegen zwingende gesetzliche Normen des AGB-Rechts verstößt.

Das Gericht hat damit die Klage eines Verbraucherschutzvereins gegen einen Reisemobilhändler, der die Schriftformklausel verwendet hatte, abgewiesen.

Das Landgericht hat sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert, wonach Schriftformklauseln nicht grundsätzlich unwirksam sind, sondern es auf die Ausgestaltung der Klausel im konkreten Fall ankommt. Da für die zu treffende Individualabrede (Liefertermin/Lieferfrist) auf dem Bestellformular an deutlich sichtbarer Stelle ein besonderer Raum vorgesehen ist, stellt die formularmäßige Klausel, dass nur schriftliche Angaben maßgebend sein sollen, keine unangemessene Benachteiligung des Käufers dar. Der Entscheidung ist zuzustimmen, weil es im wohlverstandenen Interesse beider Vertragsparteien liegt, Klarheit über diese wichtige Vertragsabreden zu schaffen und den Beweis für getroffene Absprachen zu erleichtern.

Kaufrecht

Reparaturschaden bei Nacherfüllung berechtigt nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag

– Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken (2 U 46/20) vom 22.4.2021 –

Wenn ein Händler an einem Fahrzeug die vom Käufer gerügten Mängel beseitigt und es dabei zu einem neuen Reparaturschaden an anderen Teilen kommt, ist der Käufer nicht berechtigt, deswegen vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das hat das OLG Zweibrücken entschieden.

Im Streitfall hatte der Käufer Ölverlust gerügt, welcher bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe. Diesen Mangel hatte der Händler unstreitig behoben, so dass darauf  ein Rücktrittsbegehren nicht gestützt werden konnte.

Der angeblich während der Nacherfüllungsarbeiten zur Beseitigung des Ölverlusts verursachte Schaden an der Spurstange berechtigte den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Denn der Mangel hat bei Gefahrübergang noch nicht vorgelegen und eine Nacherfüllung dieses Schadens ist weder ausgeschlossen, noch fehlgeschlagen, noch vom Händler verweigert worden.

Zwar, so das OLG, verletzt ein Händler, der im Zuge von Nachbesserungsarbeiten einen neuen Mangel verursacht, in aller Regel die vertragliche Nebenpflicht, auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen, und kann dadurch gegebenenfalls ein Rücktrittsrecht bzw. einen Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung auslösen. Das gilt aber nicht, wenn der Schaden ohne besondere Unannehmlichkeiten für den Käufer zu beseitigen und ihm die Nacherfüllung durch den Händler zumutbar ist.

Nachruf

Arbeitsrecht

Kündigung eines langjährig beschäftigten Key Account Managers, der außerhalb der Arbeitszeit eine Trunkenheitsfahrt begeht, weder als außerordentliche noch ordentliche Kündigung gerechtfertigt (LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 06.09.2021-1 Sa 299/20)

Ein langjähriger Mitarbeiter hatte bereits vor Zugang der Kündigung nach einer außerbetrieblichen Trunkenheitsfahrt mit 1,8 Promille angeboten, für die Zeit des Führerscheinentzugs, der gemäß Strafbefehl 12 Monate dauerte, auf eigene Kosten einen Fahrer einzustellen. Der Mitarbeiter hatte unter erheblichen Alkoholeinfluss einen Autounfall mit einem Schaden von € 18.000,- verursacht. Das Gericht betrachtete es zugunsten des Mitarbeiters, dass er kein Berufskraftfahrer war und das Fahren nicht seine Haupttätigkeit war. Die Kundenbesuche konnte der Mitarbeiter auch mit einem Fahrer durchführen, den er auf seine Kosten einstellen wollte. Eine Wiederholungsgefahr konnte das Gericht beim Arbeitnehmer ebenfalls nicht feststellen.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Kündigung unverhältnismäßig. Zudem fehlte es auch an einer vor einer Kündigung erforderlichen Abmahnung.

Bußgeldsachen

Mobiltelefon: verbotswidrige Nutzung auch bei Ablegen auf dem Oberschenkel (BayObLG, Beschluss vom 10.01.2022 (201 ObOWi 1507/21)

Unfassbar klingt die Entscheidung, dass bereits das Ablegen eines Mobiltelefons auf dem Oberschenkel als verbotswidrige Nutzung gewertet wird. Das BayObLG nimmt ein Halten an, wenn  die Betroffene durch Tippen der Wahlwiederholung eine Rufnummer aus- und angewählt hat. Das Gericht bemüht hier sogar den „Duden“, wonach Halten bedeutet, dass etwas in seiner Lage, seiner Stellung oder Ähnlichem bleibt. Ein Halten ist dann nicht nur das Ergreifen mit der Hand, sondern auch dann, wenn ein elektronisches Gerät bei der Nutzung zwischen Schulter und Ohr oder auch zwischen Oberschenkel und Lenkrad fixiert wird. Halten ist auch dann erfüllt, wenn ein Gerät nach § 23 Absatz 1 a StVO in sonstiger Weise mit Hilfe der menschlichen Muskulatur in seiner Position verbleibt. Das Gericht ist hier der Meinung, dass eine Mobiltelefon während der Fahrt, verbunden mit den damit einhergehenden Geschwindigkeits- und Richtungsänderungen, nicht allein durch die Schwerkraft auf dem Schenkel verbleibt, sondern es bedarf bewusster Kraftanstrengung, um die Auflagefläche so auszubalancieren, dass das Mobiltelefon nicht vom Bein herunterfällt. Auch dieses Ausbalancieren unterfällt dem Begriff des Haltens. Denn der Sinn und Zweck der Vorschrift besteht darin, dass Sicht und Gehör des Fahrers bei der Fahrt nicht beeinträchtigt werden. Nutzung von elektronischen Geräten nach § 23 Absatz 1 a StVO sind nur dann erlaubt, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung oder eine Vorlesefunktion genutzt wird oder die Bedienung des Geräts nur eine kurze Blickzuwendung erfordert. Denn der Fahrer soll sich primär auf das Verkehrsgeschehen konzentrieren und nur innerhalb der zulässigen Grenzen nach § 23 Absatz 1 a StVO gestört wird. Beim Ablegen auf dem Oberschenkel droht gemäß der Entscheidung auch die Gefahr, dass das Gerät bei Betätigen des Gaspedals abrutschen könnte und in den Fußraum gelangen könnte, so dass der Fahrer unwillkürlich reagieren könnte, und so noch stärker vom Verkehrsgeschehen abgelenkt sein könnte, als wenn das Gerät in der Hand gehalten wäre.

Kaufrecht und Abgasproblematik bei Reisemobilen

Ersatzlieferung nur im Rahmen der Gewährleistung  innerhalb von 2 Jahren ab Vertragsschluss BGH Urteil vom 21.07.2021 VIII ZR 254720

Ein bedeutsames Urteil in der Kaskade der Diesel-Urteile stammt vom 21.07.2021. Es ging um einen VW EA 189 der 2009 erworben wurde.

Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass ein Nachlieferungsverlangen nur möglich ist, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und- funktionell sowie vertragsmäßig- gleichwertige ersetzt werden kann. Es handelt sich beim Nacherfüllungsanspruch um eine Modifikation des Erfüllungsanspruchs, die eine nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten darstellt. Es soll damit im zweiten Anlauf eine vertragsgemäße Leistung erbracht werden. Nachlieferung ist auch Ausdruck des Umstands, dass die Nacherfüllung Vorrang vor den sekundären Gewährleistungsrechten haben soll. Erstmalig stellt der BGH fest, dass eine zeitliche Begrenzung der Beschaffungspflicht gilt, wenn sich die Beschaffungspflicht alleine auf das Nachfolgemodell beschränkt, wenn erstmals innerhalb von 2 Jahren  ab Vertragsschluss Nachlieferung vERLANGT wird. Damit wird sichergestellt, dass sich bei anschließender gerichtlicher Geltendmachung der Nachlieferungsanspruch sich nicht auf Nachfolgemodelle erstreckt. Zudem kann bei einem erheblichen Mehrwert der Ersatzsache Anlass bestehen, dass die Ersatzsache nur gegen eine erhebliche Zuzahlung möglich ist.

Eine Nachfolgemodelle umfassende Beschaffungspflicht hat nach Treu und Glauben ihre Grenze dann, wenn, der Verbraucher einen Anspruch auf Nachlieferung innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren ab Vertragsschluss geltend macht.

Schmerzensgeld

Klartext gegen eine taggenaue Bemessung des Schmerzensgeldes BGH Urteil vom 15.02.2022-VI ZR 937/20

Klarheit bringt die Entscheidung des BGH gegen vermehrt anzutreffende Tendenzen einiger Oberlandesgerichte, vor allem dem OLG Frankfurt, das Schmerzensgeld „ taggenau zu errechnen“. Verbreitet ist diese Methode vor allem auch in Österreich und Italien. Die Methode des OLG Frankfurt sah 3 Methoden vor: in der Stufe 1 wurde unabhängig von den Verletzungen eine bloße Addition von nach Behandlungsphasen gestaffelten Tagessätzen vorgenommen: Intensivstation, Normalstation, stationäre Reha-Maßnahme, ambulante Behandlung, zuhause, Dauerschaden und der damit einhergehenden Lebensbeeinträchtigungen. Ausgangspunkt für die Tagessatzbemessung waren gewisse Prozentsätze eines durchschnittlichen Einkommens. Sie sahen für die verschiedenen Behandlungsphasen vor: € 150,- für Intensivstation; € 100,- Normalstation: € 60,- stationäre Reha: € 40,- bei 100% Grad der Schädigungsfolgen. In Stufe II wurden nach der zuvor taggenau errechneten Beträgen je nach Schwere des Falles individuelle Zu- und Abschläge vorgenommen. In Stufe III waren Erhöhungen vorzunehmen bei Dauerschäden oder besonders schwerwiegenden Verfehlungen. Inspiriert dürfte diese Art der Schmerzensgeldbemessung durch das österreichische Rechtssystem gewesen sein. Der BGH hat sich klar dagegen positioniert und die Entscheidung an das OLG Frankfurt zurück verwiesen. Ausschlaggebend für die Schmerzensgeldbemessung sind im Wesentlichen

  • die Schwere der Verletzungen
  • die durch die Verletzung bedingten  Leiden
  • die Dauer , das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten
  • Grad des Verschuldens des Schädigers.

Der BGH verlangt eine Gesamtbetrachtung aller Umstände und keine isolierte Schau auf einzelne Umstände. Auf dieser Grundlage ist eine einheitliche Entschädigung für das gesamte Schadensbild festzusetzen. Dabei lässt sich die Entschädigung nicht streng rechnerisch ermitteln. Damit ist der rein schematischen Betrachtungsweise des OLG Frankfurt eine Absage erteilt worden, da wesentliche Umstände des Falles außer Betracht gelassen werden, wie die erlittenen Verletzungen, das individuelle Leid und die zukünftigen Einschränkungen in der konkreten individuellen Lebensführung. Auch eine statistische Orientierung an einem durchschnittlichen Einkommen unterlässt die Orientierung an der individuell zu ermittelnden Lebensbeeinträchtigung. Dies  entspricht ja auch der gesetzlichen Regelung in § 253 II  BGB, die eine billige Entschädigung in Geld verlangt.

Arbeitsrecht

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null?

Ein arbeitsrechtlicher Dauerbrenner ist das Thema Urlaub. In der Corona-Krise verstärkt sich die Frage, was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null?  Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.03.2021 (6 Sa 824/20) entschieden, dass in Zeiten von Kurzarbeit Null die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind und damit keine Urlaubsansprüche entstehen. Deshalb wäre um jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null der Urlaub um 1/12 zu kürzen. Nachdem der Erholungsurlaub bezwecke, sich zu erholen, ist eine Verpflichtung zur Tätigkeit Voraussetzung. Das LAG Düsseldorf verweist ausdrücklich darauf, dass die Kurzarbeit nicht mit der Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen sei.

Fahrerlaubnisrecht

Ist unsere Fahrerlaubnis nach EU-Recht befristet?

Häufig kommt die Frage, ob der Führerschein befristet ist für die Klasse B, also für die PKW’S mit zulässiger Gesamtmasse bis 3.500 kg. Seit dem 19.01.2013 sind die ab diesem Datum ausgestellten Führerscheine nur noch befristet auf 15 Jahre ausgestellt. Die von der Befristung nicht betroffenen Führerscheine bleiben bis 2033 gültig. Nach Ablauf der Frist wird der Führerschein ungültig. Es findet nur ein verwaltungstechnischer Umtausch statt. Die Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Auch sind ärztliche Untersuchungen und Prüfungen damit nicht verbunden. Anderers gilt nur für die Inhaber spezieller Führerscheinklassen und besonderen Berufsgruppen. Die Regelung dient der Aktualisierung des Namens und des Lichtbildes. Informationen finden sich dazu auf der Homepage des Bundesverkehrsministeriums: www.bmvi.de

Medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) bereits ab einer Alkoholisierung von 1,1 Promille?

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17.03.2021 (BVerwG 3 C 3.20) entschieden, dass zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille festgestellt wurde, aber keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorhanden waren. Hier begründen dann, wie § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) voraussetzt, sonst Tatsachen die Annahme von (künftigem) Alkoholmissbrauch. Diese Zweifel an der Fahreignung sind dann durch die Fahrerlaubnisbehörde durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abzuklären.

Oft ist festzustellen, dass Beschuldigte einer Trunkenheitsfahrt sich besonders zusammenreißen, um nicht auffällig zu wirken. Die Empfehlung ist an jeden von einer Trunkenheitsfahrt Betroffenen sich so früh wie möglich anwaltlichen Rat zu holen, damit von Anbeginn an neben der anwaltlichen Begleitung auch die verkehrspsychologische Begleitung sichergestellt werden kann.

Kaufrecht und Abgasproblematik bei Reisemobilen

In letzter Zeit hat das bei VW und Audi und anderen PKW’s aufgetretene Problem von unzulässig verbauten Abgaseinrichtungen auch die Reisemobilbranche erfasst. Diese Problematik betrifft aktuell Reisemobile mit bestimmten Motoren/Abgaseinrichtungen von Fiat.

Inzwischen liegt das Urteil des LG Freiburg vom 16.02.2021 (Az:14 O 333/20) vor. Das LG Freiburg hat Klage des Käufers auf Schadensersatz abgewiesen u. a. deswegen, da die Mitgliedstaaten an eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Typengenehmigung gebunden seien. Es sei den Mitgliedstaaten untersagt, zusätzliche nationale Bescheinigungen zu verlangen oder die Betriebsgenehmigung von anderen Voraussetzungen abhängig zu machen, so schon der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.05.1997- C 329/95. Das betroffene Fahrzeug besaß eine Typengenehmigung des italienischen Staates.

Bußgeldsachen

Seit März 2021 werden aktuell Bußgeldentscheidungen wegen Messungen mit dem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec nicht mehr durchgeführt, da eine sehr hohe Fehleranfälligkeit festgestellt wurde. Bereits laufende Verfahren werden in der Regel eingestellt oder es erfolgt ein Freispruch, so z.B AG Bad Saulgau Beschluss vom 01.04.2021 Az: 1 Owi 25 Js 28777/19.