Arbeitsrecht
Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag
Ein beliebtes Tool zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist der Aufhebungsvertrag. Er hilft beiden Seiten ein zeitaufwändiges und kostenträchtiges Kündigungsschutzverfahren zu vermeiden. Doch ist einfach und schnell nicht immer in der Sache vorteilhaft.
1.Unterschiede zwischen Aufhebungsvertrag und Kündigung
Der Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Einigung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Es wirken beide Seiten bei der Beendigung mit. Bei einer Kündigung handelt es sich im Unterschied dazu um eine einseitige Erklärung einer Arbeitsvertragspartei zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
Ein Aufhebungsvertrag muss immer noch schriftlich abgeschlossen werden (§623 BGB). Das bedeutet, jede Vertragspartei bzw. deren Vertreter muss die Vereinbarung eigenhändig unterzeichnen. Damit genügt auch keine Kopie oder eine eingescannte Unterschrift.
2. Abwicklungsvertrag
Zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen existiert auch der Abwicklungsvertrag. Der Abwicklungsvertrag enthält eine vertragliche Einigung, die allerdings nach Ausspruch einer Kündigung herbeigeführt wird. Im Abwicklungsvertrag wird festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung endet und dass zusätzlich wie im Aufhebungsvertrag weitere Vertragsbedingungen aufgenommen werden. Anders als ein Aufhebungsvertrag kann eine Abwicklungsvereinbarung auch in Textform abgeschlossen werden.
3. Sinn von Aufhebungsverträgen
Aufhebungsverträge sind Ausfluss der Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien. Sie haben den Vorteil, dass die Vertragsparteien nicht streng an die Voraussetzungen der Kündigungsvorschriften gebunden sind. Damit können die Vertragsparteien die Beendigung an die Besonderheiten des eigenen Arbeitsverhältnisses anknüpfen..
Dagegen müssen bei einer Kündigung eine Vielzahl von Voraussetzungen erfüllt sein, die komplex und häufig sehr sperrig sind. Diese Vorschriften sind häufig nicht passend für die Bedürfnisse der Parteien im Einzelfall..
Bei Aufhebungsverträgen entscheiden die Parteien selbst. Bei einer Kündigung wird die Entscheidung, wenn gegen eine Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben wird, die Entscheidungsbefugnis auf das Gericht verlagert.
4.Vor- und Nachteile von Aufhebungsverträgen
a)Vorteile
Aufhebungsverträge ermöglichen
- Anpassung der Regelungen an die Bedürfnisse der Parteien.
- Verkürzung oder Verlängerung von Kündigungsfristen.
- Regelung von Abfindungszahlungen.
- Vereinbarung zu den Gehalts- und Prämienzahlungen.
- Vereinbarung über Zeugnisse und deren Inhalte
- Vorzeitige Beendigung durch Erklärung mit Turboklausel.
- Darstellung des Umgangs mit Firmenfahrzeugen und sonstigen überlassenen Gegenständen zur Abwicklung der Arbeit.
- Beendigung ohne Anhörung des Betriebsrats, der Schwerbehindertenvertretung, Sprecherausschuss, Integrationsamt etc.
- Einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei Schwangeren, Personen im Elternurlaub.
- Regelung zum Urlaub.
- Regelung einer Freistellung.
- Angepasste Regelung auf die speziellen Bedürfnisse der Parteien.
- Verschwiegenheitsklausel.
- Wettbewerbsverbot.
- Und viele weitere Regelungen im Einzelfall.
b) Nachteile
Nachteile realisieren sich für den Arbeitnehmer sehr häufig, wenn der Wunsch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ausgeht:
- Verlust des Kündigungsschutzes.
- Ggf. drohende Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
- Entgang von Prämien usw.
5.Gefahr der Sperrzeit und des Ruhens des Arbeitslosengeldes vermeiden
Mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages wirkt der Arbeitnehmer an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit. Dafür sieht das SGB III eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen vor, wenn kein wichtiger Grund für die Beendigung vorliegt. Der bloße Wille des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers das Vertragsverhältnis beenden zu wollen, stellt keinen wichtigen Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses dar. Hinzu kommen muss, dass der Arbeitgeber eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung konkret androht.
Zudem sollte das Arbeitsverhältnis auch nicht vor dem Ende der Kündigungsfrist aufgehoben werden. In diesem Falle ruht eine Arbeitslosengeldzahlung bis zum Auslaufen der nach dem Arbeitsvertrag bestehenden Kündigungsfrist.
6. Haben Arbeitnehmer immer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass die Arbeitnehmer oft glauben, Sie hätten in jedem Fall einen Anspruch auf eine Abfindung.. Das Gesetz regelt nur bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a KschG einen Abfindungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer
- Keine Kündigungsschutzklage erhebt.
- Ihm der Arbeitgeber eine Abfindung von 0,5 Monatsverdienst für jedes Jahr der
Betriebszugehörigkeit im Kündigungsschreiben zusagt.
In Einzelfällen können sich Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan oder einem Tarifvertrag ergeben.
Gäbe es trotz erfolgreicher Kündigungsschutzklage die Situation, dass eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer unzumutbar ist oder für den Arbeitgeber eine betriebsdienlich weitere Beschäftigung nicht zumutbar ist, kann nach §9 KSchG auf jeweiligen Antrag des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers im Einzelfall eine Abfindung zugesprochen werden.
Das heißt, es gibt keine Automatik, dass in jedem Fall eine Abfindung zu zahlen wäre.
Klar ist jedoch, dass ein Aufhebungsvertrag grds. einen „Deal“ zwischen den Parteien darstellt und im Regelfall keine Vereinbarung ohne eine Abfindung getroffen wird, die Höhe obliegt dem Verhandlungserfolg der Parteien.
7. Anfechtung von Aufhebungsverträgen
Kann sich der Arbeitnehmer von einem Aufhebungsvertrag lösen. Grds. hat er kein Widerrufsrecht, wenn es nicht vereinbart wird.
In Betracht kommen kann allerdings eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Dafür müsste der Arbeitnehmer durch
- widerrechtliche Drohung
- arglistige Täuschung
- Irrtum
zur Unterzeichnung bestimmt worden sein.
Da alles immer sehr einzelfallbezogen ist, ist dringend eine frühzeitige Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung zu empfehlen.
8. Empfehlung Bereits im Vorfeld einer Kündigung empfiehlt sich eine umfassende anwaltliche Beratung, um teure Überraschungen zu vermeiden. Wir bieten eine umfassende Beratung schon im Vorfeld einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses an.
Riehle-Nagel
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Dr.Hörl & Partner mbB
Mietrecht
Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Vermieter bei Untervermietungen
Anfang des Jahres hat ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.1.2026 unter dem Az. VIII ZR 228/23 insbesondere bei kurzzeitiger Vermietung von Wohnraum für Aufregung gesorgt. Relevant ist dieses Urteil insbesondere für diejenigen Personen, die eine Wohnung mieten und diese Wohnung dann über eine Plattform wie z.B. Airbnb zur Untervermietung für einen bestimmten Zeitraum an Urlaubsgäste weitervermietet und damit einen Erlös erzielt, der seine eigenen Kosten für die Anmietung übersteigt.
Wie ist die Ausgangslage?
Wer eine Wohnung mietet und diese dann untervermieten möchte, muss sich grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters hierzu einholen. Kein Problem stellt dies dar, wenn eine solche Erlaubnis bereits im Mietvertrag enthalten ist. Ist das nicht der Fall, muss der Mieter den Vermieter nachträglich um Erlaubnis bitten. Dann kann es natürlich passieren, dass der Vermieter eine solche Untervermietung nicht erlaubt. Der Vermieter darf diese Erlaubnis nur dann nicht verweigern, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung nachweisen kann.
Was bedeutet das Urteil für die Gastgeber von Airbnb-Wohnungen?
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die die Untervermietung mit Gewinnerzielungsabsicht kein berechtigtes Interesse darstellt. Der Gastgeber von Wohnungen, die er über Plattformen wie z.B. Airbnb anbietet, kann also vom Vermieter nicht verlangen, dass dieser eine Erlaubnis für derartige Untervermietungen erteilt.
Worauf ist jetzt zu achten?
Wer beabsichtigt, als Gastgeber Wohnungen unterzuvermieten, sollte diese Möglichkeit unbedingt schon bei Abschluss des Mietvertrages im Mietvertrag mit dem Vermieter vereinbaren. Hat der Mieter eine solche Möglichkeit Untervermietung nicht vereinbart, vermietet die Wohnung dann aber trotzdem an Urlaubsgäste vorübergehend weiter, kann der Vermieter das Mietverhältnis mit dem Gastgeber sogar – nach einer Abmahnung – auch fristlos kündigen.
Matthias Lutz
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Dr.Hörl & Partner mbB
Verkehrsrecht
E-Zigarette mit Display: Nutzung am Steuer wird wie Handy als Kommunikationsmittel nach § 23 I a StVO behandelt und kann ein Bußgeld auslösen
Mit dem Beschluss vom 25.09.2025 (Az: 1 Orbs 139/25) hat das OLG Köln klargestellt, dass auch eine E-Zigarette unter das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte nach § 23 I a StVO fallen kann. Entscheidend ist dabei, ob die E-Zigarette über ein Display verfügt, das während der Fahrt aktiv bedient wird.
Dem Beschluss des OLG Köln liegt folgender Fall zugrunde: Ein Autofahrer hat bei einer Autobahnfahrt eine E-Zigarette mit Display benutzt. Während der Fahrt hielt er das Gerät in der Hand und tippte auf den Touchscreen, um die Dampf- bzw. die Leistungsstärke einzustellen und wendete dabei seinen Blick vom Verkehrsgeschehen ab. Das Amtsgericht verhängte dafür ein Bußgeld von 150 Euro wegen verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Geräts gemäß § 23 Abs 1a StVO.
Das OLG Köln bestätigte diese Entscheidung. Nach Auffassung der Richter stellt eine E-Zigarette mit Display ein elektronisches Gerät dar, das Informationen anzeigt und über einen „Berührungsbildschirm“ (Touchscreen) bedient wird. Wird dieses Display während der Fahrt aktiv genutzt – etwa durch Tippen zur Änderung von Einstellungen – liegt eine verbotene Nutzung i. S. v § 23 Ia 1 StVO vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gerät fest im Fahrzeug verbaut oder mobil ist.
Die Entscheidung zeigt, dass das Handyverbot im Straßenverkehr weit ausgelegt wird. Nicht nur Smartphones, sondern auch andere elektronische Geräte mit Display können bei aktiver Bedienung während der Fahrt zu einem Bußgeld führen.
Zusatz: Die Überlegungen gehen sogar noch weiter. Beim diesjährigen Verkehrsgerichtstag 2026 in Goslar hat der Arbeitskreis „Unfallrisiko Ablenkung am Steuer durch Handy & Co“ Empfehlungen zur Reduzierung von Unfällen durch Ablenkung am Steuer ausgesprochen. U. a. wird empfohlen, bei Verstößen gegen § 23 StVO zwei Punkte zu vergeben, statt bisher einem Punkt, sowie das Bußgeld auf 250 Euro zu erhöhen, bei Gefährdung auf 500 Euro und bei Schädigung auf 750 Euro.
Ulrike Weber
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Dr.Hörl & Partner mbB
Verkehrsrecht
Unfallflucht – ein vermeintlich „kleines“ Delikt mit großen Folgen
Viele Menschen unterschätzen die rechtlichen Folgen einer Unfallflucht. Die Konsequenzen können erheblich sein. Neben einer Geldstrafe drohen regelmäßig auch weitere Maßnahmen. In vielen Fällen wird die Fahrerlaubnis entzogen. Das bedeutet: Die Fahrerlaubnis erlischt vollständig und kann nicht einfach nach Ablauf einer Frist wieder genutzt werden. Vielmehr muss bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde eine Neuerteilung beantragt werden. Zusätzlich kann das Gericht eine Sperrfrist festsetzen, innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Damit ist die Angelegenheit jedoch häufig noch nicht beendet. Im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens prüft die Fahrerlaubnisbehörde eigenständig, ob Zweifel an der Fahreignung bestehen. In bestimmten Konstellationen kann daher auch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) in Betracht kommen.
Auch registerrechtliche Folgen sind möglich. Verurteilungen werden im Bundeszentralregister gespeichert. Eine Eintragung im Führungszeugnis ist im Einzelfall möglich. Darüber hinaus erfolgt regelmäßig ein Eintrag im Fahreignungsregister in Flensburg, der mit Punkten verbunden ist und erst nach einer längeren Frist wieder gelöscht wird.
Besonders gravierend sind häufig die finanziellen Folgen. Zwar reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regel zunächst den Schaden des Geschädigten. Bei einer Unfallflucht kann die Versicherung den Versicherungsnehmer jedoch in Regress nehmen und einen Teil der regulierten Schadenssumme zurückfordern. Für Betroffene kann dies erhebliche zusätzliche Kosten bedeuten. Hinzu kommt, dass Rechtsschutzversicherungen zwar oftmals zunächst die Kosten einer strafrechtlichen Verteidigung übernehmen, im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung jedoch regelmäßig nicht zur endgültigen Kostenübernahme verpflichtet sind.
Gerade weil eine Unfallflucht oft aus einer spontanen Fehlentscheidung heraus entsteht, ist vielen Betroffenen nicht bewusst, welche weitreichenden rechtlichen Konsequenzen drohen können. Umso wichtiger ist eine frühzeitige rechtliche Beratung. Eine sorgfältige Prüfung des Sachverhalts und eine strategische Verteidigung können entscheidend sein, um die Auswirkungen eines solchen Vorwurfs möglichst gering zu halten.
Ebensperger
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Dr.Hörl & Partner mbB
Verkehrsrecht
Haftung von Waschanlagenbetreibern bei Fahrzeugschäden: Aktuelles BGH-Urteil stärkt Verbraucherrechte
Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. November 2024 (Az.: VII ZR 39/24) markiert einen bedeutenden Wandel in der Rechtsprechung zur Haftung von Waschanlagenbetreibern bei Schäden an serienmäßigen Fahrzeugteilen wie Heckspoilern.
Frühere Rechtsprechung:
In der Vergangenheit wurde die Haftung von Waschanlagenbetreibern bei Schäden an Anbauteilen oft restriktiver gehandhabt. Gerichte betonten häufig die Eigenverantwortung der Fahrzeughalter und stellten hohe Anforderungen an den Nachweis einer Pflichtverletzung seitens der Betreiber. So wurde beispielsweise argumentiert, dass der Betreiber nicht für Schäden haftet, wenn keine eindeutige Fehlfunktion der Anlage nachgewiesen werden konnte oder wenn das Fahrzeug mit speziellen Anbauteilen ausgestattet war, die potenziell anfällig für Beschädigungen sind.
Aktuelle Entscheidung:
Im vorliegenden Fall wurde der serienmäßige Heckspoiler eines Fahrzeugs während des Waschvorgangs beschädigt. Der BGH entschied zugunsten des Fahrzeughalters und betonte die vertragliche Nebenpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug vor Schäden zu schützen. Liegt die Schadensursache ausschließlich im Verantwortungsbereich des Betreibers, so trägt dieser die Beweislast dafür, dass keine Pflichtverletzung vorliegt. Im konkreten Fall war die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler geeignet. Der Betreiber hätte entweder entsprechende Vorkehrungen treffen oder deutlich auf mögliche Risiken hinweisen müssen.
Unterschiede zur früheren Rechtsprechung:
1. Beweislastverteilung: Während zuvor oft der Fahrzeughalter den Nachweis einer Pflichtverletzung erbringen musste, kehrt der BGH nun die Beweislast um, wenn die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Betreibers liegt.
2. Berücksichtigung serienmäßiger Ausstattung: Frühere Urteile differenzierten nicht immer zwischen serienmäßigen und nachgerüsteten Anbauteilen. Der BGH stellt nun klar, dass Betreiber ihre Anlagen so gestalten oder entsprechende Hinweise geben müssen, dass auch Fahrzeuge mit serienmäßigen Anbauteilen sicher gereinigt werden können.
3. Erweiterte Hinweispflichten: Die aktuelle Entscheidung betont die Pflicht der Betreiber, Kunden auf potenzielle Risiken hinzuweisen, insbesondere wenn bestimmte Fahrzeugtypen oder -ausstattungen nicht für die Nutzung der Anlage geeignet sind. Die Betreiber müssen konkrete und gut sichtbare Hinweise geben, wenn bestimmte Fahrzeugtypen oder Anbauteile in der Anlage beschädigt werden können.
Zusammenfassung:
Dieses Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und erhöht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten von Waschanlagenbetreibern. Fahrzeughalter können nun mit größerem Vertrauen automatische Waschanlagen nutzen, in dem Wissen, dass ihre Fahrzeuge bei sachgemäßer Nutzung geschützt sind und Betreiber für etwaige Schäden haftbar gemacht werden können.
Ebensperger
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Dr.Hörl & Partner mbB
Verkehrsrecht
Was gilt beim Verdienstausfallschaden die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder die tatsächliche unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit?
Urteil vom 08.10.2024 VI ZR 250/22?
Was war passiert?
Ein Mitarbeiter in einer Waschstraße war am 08.05.2019 durch ein Fahrzeug eingeklemmt worden. Er erlitt tiefe Riss-und Quetschwunden am linken Unterschenkel. Er war zunächst in stationärer Behandlung vom 08-22.05. und vom 26.-27.08.2019. Eine fachärztliche Bescheinigung hat ihn wegen der offenen Wunde bis voraussichtlich 14.09.2020 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Im Prozesswege hat er den kompletten Verdienstausfall bis zum 14.09.2020 geltend gemacht. Im Prozessverfahren hat ein Gutachter nur für 4 Monate eine Krankschreibung für gerechtfertigt angesehen.
Für welche Zeit besteht tatsächlich Anspruch auf Verdienstausfallschaden?
Anspruch auf Verdienstausfallschaden besteht nicht nur, wenn eine objektive Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, sondern auch dann, wenn sich der Geschädigte als arbeitsunfähig ansehen musste, also wenn er berechtigterweise auf die ärztlicherseits bestätigte Arbeitsunfähigkeit vertraute. Arbeitsunfähigkeit besteht nicht nur dann, wenn es dem Geschädigten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, seine Tätigkeit auszuüben, sondern auch dann, wenn die Heilung nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert würde oder die gesundheitliche Belastung bei Ausübung der geschuldeten Tätigkeit aus medizinischer Sicht unzumutbar erscheint. Der BGH orientiert sich dabei an der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Danach ist die spezielle Situation des Geschädigten zu berücksichtigten, also seine Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten. Dazu ist die Meinung des behandelnden Arztes zu berücksichtigen. Zu sehen ist auch, dass der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögert.
Nach der BGH-Entscheidung muss objektiv verletzungsbedingt eine erforderliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen. Es genügt, wenn der Geschädigte aufgrund der ärztlichen Beratung von einer solchen Beeinträchtigung ausgehen musste und er deshalb nicht zur Arbeit erscheint.
Dies setzt voraus, dass der Geschädigte den Arzt vollständig und zutreffend informiert hat, auch über die von ihm empfundenen Beeinträchtigungen.
Im Falle des BGH konnte daher der Geschädigte bis September 2020, also für mehr als 1 Jahr Verdienstausfallschaden beanspruchen, statt nur für 4 Monate.
Riehle-Nagel
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Dr.Hörl & Partner mbB
Verkehrsrecht
Schadensersatz nach Verkehrsunfall:
Bei Bemessung des merkantilen Minderwerts ist der Nettoverkaufswert maßgebend.
BGH Urteil vom 16.7.2024 (VI ZR 205/23)
Bei einem durch einen Unfall erheblich geschädigten Kfz hat der Geschädigte gegen den Schädiger neben den Reparaturkosten auch Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts. Grund dafür ist, dass unfallgeschädigte Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt wegen des Risikos etwaiger verborgener technischer Mängel oder nicht fachgerechter Reparatur regelmäßig einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie Fahrzeuge. Diese Wertdifferenz bezeichnet man als „merkantile Wertminderung“. Sie stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar und ist nach langjähriger Rechtsprechung im vollen Umfang erstattungspflichtig.
Der Ersatz des merkantilen Minderwerts unterliegt nicht der Umsatzsteuer nach UStG, weil es sich nicht um eine Leistung gegen Entgelt handelt.
Deshalb ist bei der Ermittlung des merkantilen Minderwerts auf den jeweiligen Nettoverkaufspreis des Kfz abzustellen, so der BGH in mehreren Urteilen vom 16.7.2024.
Falls der merkantile Minderwert von einem Kfz-Sachverständigen in einem Unfallschadengutachten vom Bruttoverkaufspreis des Fahrzeugs ausgehend geschätzt wurde, muss deshalb der geschätzte Betrag um einen dem „Umsatzsteueranteil entsprechenden Betrag“ gekürzt werden.
Tipps für Geschädigte:
- Im Kfz-Haftpflichtschadenfall nicht den Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts vergessen.
- Mit der Bemessung des merkantilen Minderwerts immer einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen beauftragen, welcher den Minderwert nach BGH-Rechtsprechung ausgehend von einem Nettoverkaufswert für das Kfz ermittelt, von dem dann aber keine MWSt mehr abzuziehen ist.
- Der Anspruch auf Ersatz der merkantilen Wertminderung steht dem Geschädigten auch dann zu, wenn er das Kfz nicht veräußert, sondern weiterfährt, mit oder ohne Reparatur.
Tipps für Kfz-Sachverständige:
- Es empfiehlt sich, im KH-Unfallschadengutachten den merkantilen Minderwert immer auf der Basis des Netto-Verkaufswerts des Fahrzeugs zu ermitteln.
- Im KH-Schadengutachten ist dementsprechend ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der merkantile Minderwert auf der Basis des Nettoverkaufswerts des Kfz ermittelt worden ist.
30.09.2024
Dr. H. Hörl
Rechtsanwalt
Kaufrecht
Bedeutet der Gewährleistungsausschluss beim privaten Autoverkauf tatsächlich einen allumfassenden Ausschluss der Gewährleistung.?
Beim privaten Gebrauchtwagenverkauf werden häufig Vordrucke aus dem Internet oder von Automobilclubs benutzt. Der BGH hat am 10.04.2024 VIII ZR 161/23 einen sehr lehrrreichen Fall entschieden. Ein privater Autoverkäufer hat auf einer Onlineplattform einen 40 Jahre alten Mercedes zum Verkauf angeboten mit dem Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung mit dem Hinweis Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Das Fahrzeug hatte eine Laufleistung von 150 000 km. Nach der Übernahme des Fahrzeugs stellte der Käufer fest, dass die Klimaanlage nicht funktioniert. Der Gewährleistungsausschluss hat sich hier aber nicht auf die Klimaanlage erstreckt, da die Beschaffenheit vereinbart war, Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Dies ergab sich bereits aus der Anzeige im Internet. Keine Rolle spielt dabei, dass die Klimaanlage ein Verschleißteil ist. Deshalb ist auch bei privaten Verkäufen mit Gewährleistungsausschluss darauf zu achten, welche positiven Beschaffenheitsangaben gemacht werden, da im Ernstfall für sie gehaftet wird.
30.09.2024
Riehle-Nagel
Rechtsanwältin
Arbeitsrecht
Cannabis am Arbeitsplatz
„Am Morgen ein Joint und der Tag ist Dein Freund“ kein guter Leitsatz für das Arbeitsverhältnis.
Die Arbeitgeber haben sich aber in der Realität dem Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (KCanG), das zum 01.04.2024 in Kraft getreten ist, zu befassen.
Der Konsum von Cannabis ist nun nicht mehr allgemein verboten. Nur für bestimmte Orte, Situationen und Bereiche ist ein Verbot ausgesprochen. Besitz, Erwerb und Abgabe von Cannabis ist weiterhin verboten, es sei denn es liegt eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 KCanG vor.
Jugendliche, also vornehmlich Auszubildende sind nach Art.10 KCanG zu schützen. Nach § 5 der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauchen und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind.
Empfehlung: Rauchverbot verhängen im Betrieb
Deshalb empfiehlt sich ein komplettes Rauchverbot im Betrieb zu verhängen.
Da Cannabis ein Rauschmittel ist, ist auch § 15 Absatz II DGUV als Unfallverhütungsvorschrift zu beachten. Diese Vorschrift untersagt allen Beschäftigten den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln, soweit sich die Beschäftigten dadurch in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Personen, die im sicherheitsrelevanten Bereich tätig sind, sind gefährdet auch Bediener von Maschinen oder Autofahrer. Bei Letzteren empfiehlt sich auch die Car Policy entsprechend anzupassen.
Nach § 2 KCanG gilt ein grundsätzliches Cannabisverbot. Nach § 3 KCanG dürfen Personen, die 18 Jahre alt sind 25 g Cannabis zum Eigenkonsum besitzen. Der Besitz ist erlaubt, am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, dann bis zu 50 g. Verstöße gegen die Normen sind eine Ordnungswidrigkeit, die bußgeldbewehrt sind.
Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Cannabis-Konsum und Besitzverbot
Ein Arbeitnehmer, der erkennbar nicht in der Lage ist, seine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, darf nicht beschäftigt werden nach § 7 Absatz 2 DGUV.
Die Frage ist, kann der Arbeitgeber dies zuverlässig feststellen? Denn der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, an entsprechenden Tests mitzuwirken. Bei festgestellten Verstößen ist jedenfalls eine Abmahnung bis hin zu einer verhaltensbedingten/personenbedingten Kündigung möglich. Dies muss aber sorgfältig abgewogen werden. Liegt eine nicht kontrollierbare Sucht vor, dann muss der Arbeitgeber wie bei der Alkoholabhängigkeit dem Arbeitnehmer zunächst eine entsprechende Entziehungskur ermöglichen.
30.09.2024
Riehle-Nagel
Rechtsanwältin
Verkehrsrecht
Richtiger Umgang mit Vorschäden bei einem weiteren Unfall
Ein Verkehrsunfall kann bereits kompliziert genug sein, doch noch anspruchsvoller wird es, wenn das verunfallte Fahrzeug bereits Vorschäden hatte. In solchen Fällen steht der Geschädigte vor der Herausforderung, den aktuellen Unfallschaden klar von den bestehenden Schäden abzugrenzen.
Wichtig ist: Der Geschädigte ist verpflichtet, sowohl die gegnerische Kfz-Versicherung als auch den zur Schadensermittlung beauftragten Sachverständigen über alle Vorschäden am Fahrzeug zu informieren. Andernfalls riskiert er, dass die gegnerische Versicherung den Schaden ganz oder teilweise nicht reguliert. Zudem muss er nachweisen, dass der neue Schaden in seiner Gesamtheit auf den aktuellen Unfall zurückzuführen ist und nicht bereits durch frühere Vorfälle entstanden ist.
Das OLG Düsseldorf hat im Urteil. vom 13.6.2023 – 1 U 173/22 entschieden, das auch die Sachverständigenkosten von der gegnerischen Versicherung nicht zu erstatten sind, wenn der Geschädigte gegenüber dem von ihm beauftragten Sachverständigen erhebliche Vorschäden bewusst oder leichtfertig verschweigt und dieser deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt.
Es ist daher ratsam rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Regulierung von Verkehrsunfällen an sich, insbesondere jedoch bei Fahrzeugen mit Vorschäden, erfordert spezialisierte juristische Kenntnisse, da Versicherungen jede Angriffsfläche zu nutzen, um Zahlungen zu kürzen oder komplett abzulehnen.
Deshalb ist sofortiger fundierter juristischer Rat die erste Maßnahme, um Ansprüche zu sichern, um nicht nur den richtigen Umgang mit Vorschäden sicher zu stellen.
30.09.2024
Ebensperger
Rechtsanwältin
Mietrecht
Mit Cousinen? Mitnichten! BGH präzisiert den Begriff des Familienangehörigen bei einer Kündigung nach Umwandlung von Wohnungseigentum in Teileigentum
BGH, Urteil vom 10.07.2024, Aktenzeichen: VIII ZR 276/23
Auch im Jahr 2023 wurden in ganz Deutschland wieder zahlreiche Wohnungen in Wohnungseigentum umgewandelt. Das bedeutet, dass ein Wohnhaus, in dem sich mehrere Wohnungen befinden, die von dem Eigentümer vermietet oder auch selbst genutzt werden, in mehrere Eigentumswohnungen aufgeteilt wird. Der Vermieter und bisherige Eigentümer teilt sein Wohnhaus also auf und verkauft die Wohnungen an neue Eigentümer. In solchen Fällen wird der Mieter besonders geschützt.
- Wie wird der Mieter in solchen Fällen geschützt?
Hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, kann er das Mietverhältniss unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist kündigen. Im Fall der Aufteilung in Eigentumswohnungen hat der Mieter nach dem Gesetz grundsätzlich noch eine Schonfrist von mindestens 3 Jahren im Hinblick auf eine ordentliche Kündigung. In manchen Bundesländern wie Baden-Württemberg beträgt die Schonfrist sogar 5 und in Berlin 10 Jahre. Dieser Schutz greift aber u. a. dann nicht, wenn der Erwerber des Teileigentums derselben Familie wie der aufteilende Wohnungseigentümer angehört.
- Wer gehört zur Familie?
Doch wer gehört mietrechtlich zu derselben Familie? Der Bundesgerichtshof hat nun unlängst klargestellt, dass der Begriff, der in der gesetzlichen Regelung auftaucht, gleichbedeutend ist mit dem Begriff des Familienangehörigen nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Damit sind alle diejenigen Personen umfasst, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Also gehören Cousins zur nicht „Familie“, für die ein Eigenbedarf geltend gemacht werden kann, denn diese haben kein Zeugnisverweigerungsrecht.
- Was bedeutet das für Cousins und Cousinen?
Da der Cousin hier aus Sicht des Bundesgerichtshofs nicht zum engen Familienkreis gehört, gilt zu Gunsten des Mieters mindestens somit die dreijährige Kündigungsschutzfrist, in Baden-Württemberg also 5, in Berlin aktuell sogar 10 Jahre.
30.09.2024
Matthias Lutz
50 Jahre Rechtsanwälte Dr. Hörl & Partner

50 Jahre Anwaltskanzlei Dr. Hörl & Partner
1974 bis 2024
Auto- und Verkehrsrecht standen schon im Mittelpunkt der Kanzlei, als Rechtsanwalt Dr. Henner Hörl sie im Jahr 1974 gegründet hat.
Die Kanzlei hat von Anfang an in allen Bereichen des Verkehrsrechts beraten:
- Autokauf und Leasing
- Unfallschadenregulierung
- Gebrauchtfahrzeugbewertung
- Fahrzeugbegutachtung
- Kfz-Versicherung
- Verteidigung in Verkehrsstraf- und Bußgeldsachen
- Führerscheinsachen
- Sachverständigenrecht.
Sukzessive hat die Kanzlei ihr Dienstleistungsangebot um andere Rechtsgebiete erweitert. Die Fachanwälte und Spezialisten der Kanzlei bieten bundesweit Rechtsrat auch für folgende Tätigkeitsgebiete an:
- IT-Recht
- Arbeitsrecht
- Miet- und WEG-Recht
- Versicherungsrecht
- Speditionsrecht
- Gesellschaftsrecht
Im Jahr 2020 haben die Rechtsanwälte Dr. Henner Hörl und Hildegard Riehle-Nagel die Basis der Kanzlei durch die Umwandlung in eine Partnerschaft verbreitert und die Grundlage für weitere Expansion geschaffen.
Zusammen mit den Partnern freut sich das Kanzleiteam, die Mandanten in ihren Anliegen unterstützen zu dürfen mit:
- Dr. Bernhard Hörl, Rechtsanwalt
- Ulrike Weber, Rechtsanwältin
- Dr. Susanne Marian, Rechtsanwältin
- Irina Ebensperger, Rechtsanwältin
- Matthias Lutz, Rechtsanwalt
- Berfin Yer, Rechtsanwaltsfachangestellte und Leiterin Verwaltung
- Jennifer Ott, Rechtsanwaltsfachangestellte
- Aaliyah Haile, Rechtsanwaltsfachangestellte i.A.
Die Kanzlei zeichnet aus, dass über Jahrzehnte gesammelte Erfahrungen und enge Geschäftsverbindungen in den Tätigkeitsgebieten der Kanzlei bestehen. Mandanten profitieren so besonders in der Caravaningfahrzeug- und Sachverständigenbranche von der Expertise der Kanzlei.
Das Angebot der Kanzlei steht Rechtssuchenden aus allen Kreisen der Bevölkerung zur Verfügung, und wendet sich vor allem an:
- Autofahrer,
- Autokäufer und -verkäufer,
- Fahrzeughändler und -hersteller,
- Fahrzeugteilehersteller,
- Kfz-Werkstätten und Abschleppunternehmen,
- Versicherer,
- Seminaranbieter,
- Kfz-Sachverständige und Prüfingenieure und nach StVZO amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen.
Für Unternehmen bietet die Kanzlei darüber hinaus auch Inhouse-Schulungen für Mitarbeiter auf den betreuten Tätigkeitsfeldern an.
Die Kanzlei dankt
- allen früheren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, welche maßgeblich zum Ausbau der Kanzlei mitgetragen haben, namentlich der langjährigen Leiterin Verwaltung Anna Weber und Rechtsanwalt und MinDirig a.D. Dr. Franz-Joachim Jagow (+ 2022).
- Ganz besonders dankt die Kanzlei allen Mandanten für ihr Vertrauen, welches das erfreuliche Wachstum der Kanzlei erst ermöglicht hat.
Zugleich freut sich das Kanzleiteam auch darauf, allen Mandanten in bewährter Weise bei der Bewältigung neuer Herausforderungen der Gegenwart und Zukunft beistehen zu dürfen.
Stuttgart, im März 2024
Anwaltskanzlei Dr. Hörl & Partner mbB
Verkehrsrecht
E-Scooter und Feierabendbier vertragen sich nicht!
E-Scooter sind mittlerweile von den Straßen nicht mehr wegzudenken.
Doch auch für sie gilt: Fahrten unter Alkoholeinfluss vertragen sich nicht und können strafbar sein.
Vielen E-Scooter-Fahrern ist nicht bewusst, dass der Alkoholkonsum bei E-Scooterfahrten in gleicher Weise geahndet wird, wie das Autofahren unter Alkoholeinfluss. Es gelten für E-Scooterfahrten dieselben gesetzlichen Promillegrenzen wie für Autofahrer: ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille wird unwiderleglich und bei einer BAK von bereits 0,3 Promille wird widerleglich Fahruntauglichkeit vermutet. Ab einer BAK von 0,5 Promille liegt auch bei E-Scootern eine Ordnungswidrigkeit vor.
Die Verkehrsstrafsachen und die -Ordnungswidrigkeiten unter Alkoholeinfluss – und anderen Drogen – werden zusätzlich mit Entziehung der Fahrerlaubnis (Strafsachen) bzw. Fahrverboten (Ordnungswidrigkeiten) geahndet.
Auf dem diesjährigen 61. Deutschen Verkehrsgerichtstag 2023 (VGT) in Goslar haben die Verkehrsexperten darüber diskutiert, ob bei E-Scooterfahrten im Zustand der absoluten Fahruntauglichkeit (über 1,1 Promille) anders als bei Kfz-Fahrten auch ein Fahrverbot statt des Entzugs der Fahrerlaubnis ausreichend sei. Begründet wurde dies mit der geringeren Höchstgeschwindigkeit der E-Scooter (höchstens 20 km/h) gegenüber Pkws und dem dadurch von den E-Scootern ausgehenden geringeren Gefährdungspotentials. nun diese Unterscheidung zwischen E-Bike und E-Scooter sowie insbesondere die Anhebung der 1,1 Promillegrenze auch für E-Scooterfahrer diskutiert.
Der Arbeitskreis V des VGT 2023 ist dem gefolgt und hat dem Gesetzgeber empfohlen, § 69 Abs. 2 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) dahingehend zu ändern, dass die Regelvermutung für eine Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit einem fahrerlaubnisfreien Elektrokleinstfahrzeug (z. B. E-Scooter) nicht greift; er hält die Verhängung eines Fahrverbotes (§ 44 StGB) grundsätzlich für ausreichend.
Rechtsanwältin Irina Sipachova von der Kanzlei Dr. Hörl & Partner erklärt dazu:
„Jedenfalls steht eines fest: Alkohol und Straßenverkehr vertragen sich nicht. Egal ob mit dem Auto, Fahrrad oder E-Scooter. Aber E-Scooter-Fahrer können im Regelfall eher damit rechnen, dass ihre Fahrt neben der Geldstrafe „nur“ mit einem Fahrverbot, statt dem erheblich schwerer wiegenden Entzug der Fahrerlaubnis geahndet wird. Das setzt freilich voraus, dass die Verteidigung die Gründe für die Ausnahme vom Regelfall des Entzugs der Fahrerlaubnis glaubwürdig darlegt“.
Kaufrecht
Reparaturschaden bei Nacherfüllung berechtigt nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag
– Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken (2 U 46/20) vom 22.4.2021 –
Wenn ein Händler an einem Fahrzeug die vom Käufer gerügten Mängel beseitigt und es dabei zu einem neuen Reparaturschaden an anderen Teilen kommt, ist der Käufer nicht berechtigt, deswegen vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das hat das OLG Zweibrücken entschieden.
Im Streitfall hatte der Käufer Ölverlust gerügt, welcher bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe. Diesen Mangel hatte der Händler unstreitig behoben, so dass darauf ein Rücktrittsbegehren nicht gestützt werden konnte.
Der angeblich während der Nacherfüllungsarbeiten zur Beseitigung des Ölverlusts verursachte Schaden an der Spurstange berechtigte den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Denn der Mangel hat bei Gefahrübergang noch nicht vorgelegen und eine Nacherfüllung dieses Schadens ist weder ausgeschlossen, noch fehlgeschlagen, noch vom Händler verweigert worden.
Zwar, so das OLG, verletzt ein Händler, der im Zuge von Nachbesserungsarbeiten einen neuen Mangel verursacht, in aller Regel die vertragliche Nebenpflicht, auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen, und kann dadurch gegebenenfalls ein Rücktrittsrecht bzw. einen Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung auslösen. Das gilt aber nicht, wenn der Schaden ohne besondere Unannehmlichkeiten für den Käufer zu beseitigen und ihm die Nacherfüllung durch den Händler zumutbar ist.
Nachruf

Arbeitsrecht
Kündigung eines langjährig beschäftigten Key Account Managers, der außerhalb der Arbeitszeit eine Trunkenheitsfahrt begeht, weder als außerordentliche noch ordentliche Kündigung gerechtfertigt (LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 06.09.2021-1 Sa 299/20)
Ein langjähriger Mitarbeiter hatte bereits vor Zugang der Kündigung nach einer außerbetrieblichen Trunkenheitsfahrt mit 1,8 Promille angeboten, für die Zeit des Führerscheinentzugs, der gemäß Strafbefehl 12 Monate dauerte, auf eigene Kosten einen Fahrer einzustellen. Der Mitarbeiter hatte unter erheblichen Alkoholeinfluss einen Autounfall mit einem Schaden von € 18.000,- verursacht. Das Gericht betrachtete es zugunsten des Mitarbeiters, dass er kein Berufskraftfahrer war und das Fahren nicht seine Haupttätigkeit war. Die Kundenbesuche konnte der Mitarbeiter auch mit einem Fahrer durchführen, den er auf seine Kosten einstellen wollte. Eine Wiederholungsgefahr konnte das Gericht beim Arbeitnehmer ebenfalls nicht feststellen.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Kündigung unverhältnismäßig. Zudem fehlte es auch an einer vor einer Kündigung erforderlichen Abmahnung.
Bußgeldsachen
Mobiltelefon: verbotswidrige Nutzung auch bei Ablegen auf dem Oberschenkel (BayObLG, Beschluss vom 10.01.2022 (201 ObOWi 1507/21)
Unfassbar klingt die Entscheidung, dass bereits das Ablegen eines Mobiltelefons auf dem Oberschenkel als verbotswidrige Nutzung gewertet wird. Das BayObLG nimmt ein Halten an, wenn die Betroffene durch Tippen der Wahlwiederholung eine Rufnummer aus- und angewählt hat. Das Gericht bemüht hier sogar den „Duden“, wonach Halten bedeutet, dass etwas in seiner Lage, seiner Stellung oder Ähnlichem bleibt. Ein Halten ist dann nicht nur das Ergreifen mit der Hand, sondern auch dann, wenn ein elektronisches Gerät bei der Nutzung zwischen Schulter und Ohr oder auch zwischen Oberschenkel und Lenkrad fixiert wird. Halten ist auch dann erfüllt, wenn ein Gerät nach § 23 Absatz 1 a StVO in sonstiger Weise mit Hilfe der menschlichen Muskulatur in seiner Position verbleibt. Das Gericht ist hier der Meinung, dass eine Mobiltelefon während der Fahrt, verbunden mit den damit einhergehenden Geschwindigkeits- und Richtungsänderungen, nicht allein durch die Schwerkraft auf dem Schenkel verbleibt, sondern es bedarf bewusster Kraftanstrengung, um die Auflagefläche so auszubalancieren, dass das Mobiltelefon nicht vom Bein herunterfällt. Auch dieses Ausbalancieren unterfällt dem Begriff des Haltens. Denn der Sinn und Zweck der Vorschrift besteht darin, dass Sicht und Gehör des Fahrers bei der Fahrt nicht beeinträchtigt werden. Nutzung von elektronischen Geräten nach § 23 Absatz 1 a StVO sind nur dann erlaubt, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung oder eine Vorlesefunktion genutzt wird oder die Bedienung des Geräts nur eine kurze Blickzuwendung erfordert. Denn der Fahrer soll sich primär auf das Verkehrsgeschehen konzentrieren und nur innerhalb der zulässigen Grenzen nach § 23 Absatz 1 a StVO gestört wird. Beim Ablegen auf dem Oberschenkel droht gemäß der Entscheidung auch die Gefahr, dass das Gerät bei Betätigen des Gaspedals abrutschen könnte und in den Fußraum gelangen könnte, so dass der Fahrer unwillkürlich reagieren könnte, und so noch stärker vom Verkehrsgeschehen abgelenkt sein könnte, als wenn das Gerät in der Hand gehalten wäre.
Kaufrecht und Abgasproblematik bei Reisemobilen
Ersatzlieferung nur im Rahmen der Gewährleistung innerhalb von 2 Jahren ab Vertragsschluss BGH Urteil vom 21.07.2021 VIII ZR 254720
Ein bedeutsames Urteil in der Kaskade der Diesel-Urteile stammt vom 21.07.2021. Es ging um einen VW EA 189 der 2009 erworben wurde.
Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass ein Nachlieferungsverlangen nur möglich ist, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und- funktionell sowie vertragsmäßig- gleichwertige ersetzt werden kann. Es handelt sich beim Nacherfüllungsanspruch um eine Modifikation des Erfüllungsanspruchs, die eine nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten darstellt. Es soll damit im zweiten Anlauf eine vertragsgemäße Leistung erbracht werden. Nachlieferung ist auch Ausdruck des Umstands, dass die Nacherfüllung Vorrang vor den sekundären Gewährleistungsrechten haben soll. Erstmalig stellt der BGH fest, dass eine zeitliche Begrenzung der Beschaffungspflicht gilt, wenn sich die Beschaffungspflicht alleine auf das Nachfolgemodell beschränkt, wenn erstmals innerhalb von 2 Jahren ab Vertragsschluss Nachlieferung vERLANGT wird. Damit wird sichergestellt, dass sich bei anschließender gerichtlicher Geltendmachung der Nachlieferungsanspruch sich nicht auf Nachfolgemodelle erstreckt. Zudem kann bei einem erheblichen Mehrwert der Ersatzsache Anlass bestehen, dass die Ersatzsache nur gegen eine erhebliche Zuzahlung möglich ist.
Eine Nachfolgemodelle umfassende Beschaffungspflicht hat nach Treu und Glauben ihre Grenze dann, wenn, der Verbraucher einen Anspruch auf Nachlieferung innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren ab Vertragsschluss geltend macht.
Schmerzensgeld
Klartext gegen eine taggenaue Bemessung des Schmerzensgeldes BGH Urteil vom 15.02.2022-VI ZR 937/20
Klarheit bringt die Entscheidung des BGH gegen vermehrt anzutreffende Tendenzen einiger Oberlandesgerichte, vor allem dem OLG Frankfurt, das Schmerzensgeld „ taggenau zu errechnen“. Verbreitet ist diese Methode vor allem auch in Österreich und Italien. Die Methode des OLG Frankfurt sah 3 Methoden vor: in der Stufe 1 wurde unabhängig von den Verletzungen eine bloße Addition von nach Behandlungsphasen gestaffelten Tagessätzen vorgenommen: Intensivstation, Normalstation, stationäre Reha-Maßnahme, ambulante Behandlung, zuhause, Dauerschaden und der damit einhergehenden Lebensbeeinträchtigungen. Ausgangspunkt für die Tagessatzbemessung waren gewisse Prozentsätze eines durchschnittlichen Einkommens. Sie sahen für die verschiedenen Behandlungsphasen vor: € 150,- für Intensivstation; € 100,- Normalstation: € 60,- stationäre Reha: € 40,- bei 100% Grad der Schädigungsfolgen. In Stufe II wurden nach der zuvor taggenau errechneten Beträgen je nach Schwere des Falles individuelle Zu- und Abschläge vorgenommen. In Stufe III waren Erhöhungen vorzunehmen bei Dauerschäden oder besonders schwerwiegenden Verfehlungen. Inspiriert dürfte diese Art der Schmerzensgeldbemessung durch das österreichische Rechtssystem gewesen sein. Der BGH hat sich klar dagegen positioniert und die Entscheidung an das OLG Frankfurt zurück verwiesen. Ausschlaggebend für die Schmerzensgeldbemessung sind im Wesentlichen
- die Schwere der Verletzungen
- die durch die Verletzung bedingten Leiden
- die Dauer , das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten
- Grad des Verschuldens des Schädigers.
Der BGH verlangt eine Gesamtbetrachtung aller Umstände und keine isolierte Schau auf einzelne Umstände. Auf dieser Grundlage ist eine einheitliche Entschädigung für das gesamte Schadensbild festzusetzen. Dabei lässt sich die Entschädigung nicht streng rechnerisch ermitteln. Damit ist der rein schematischen Betrachtungsweise des OLG Frankfurt eine Absage erteilt worden, da wesentliche Umstände des Falles außer Betracht gelassen werden, wie die erlittenen Verletzungen, das individuelle Leid und die zukünftigen Einschränkungen in der konkreten individuellen Lebensführung. Auch eine statistische Orientierung an einem durchschnittlichen Einkommen unterlässt die Orientierung an der individuell zu ermittelnden Lebensbeeinträchtigung. Dies entspricht ja auch der gesetzlichen Regelung in § 253 II BGB, die eine billige Entschädigung in Geld verlangt.
Arbeitsrecht
Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null?
Ein arbeitsrechtlicher Dauerbrenner ist das Thema Urlaub. In der Corona-Krise verstärkt sich die Frage, was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null? Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.03.2021 (6 Sa 824/20) entschieden, dass in Zeiten von Kurzarbeit Null die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind und damit keine Urlaubsansprüche entstehen. Deshalb wäre um jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null der Urlaub um 1/12 zu kürzen. Nachdem der Erholungsurlaub bezwecke, sich zu erholen, ist eine Verpflichtung zur Tätigkeit Voraussetzung. Das LAG Düsseldorf verweist ausdrücklich darauf, dass die Kurzarbeit nicht mit der Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen sei.
Fahrerlaubnisrecht
Ist unsere Fahrerlaubnis nach EU-Recht befristet?
Häufig kommt die Frage, ob der Führerschein befristet ist für die Klasse B, also für die PKW’S mit zulässiger Gesamtmasse bis 3.500 kg. Seit dem 19.01.2013 sind die ab diesem Datum ausgestellten Führerscheine nur noch befristet auf 15 Jahre ausgestellt. Die von der Befristung nicht betroffenen Führerscheine bleiben bis 2033 gültig. Nach Ablauf der Frist wird der Führerschein ungültig. Es findet nur ein verwaltungstechnischer Umtausch statt. Die Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Auch sind ärztliche Untersuchungen und Prüfungen damit nicht verbunden. Anderers gilt nur für die Inhaber spezieller Führerscheinklassen und besonderen Berufsgruppen. Die Regelung dient der Aktualisierung des Namens und des Lichtbildes. Informationen finden sich dazu auf der Homepage des Bundesverkehrsministeriums: www.bmvi.de
Medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) bereits ab einer Alkoholisierung von 1,1 Promille?
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17.03.2021 (BVerwG 3 C 3.20) entschieden, dass zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille festgestellt wurde, aber keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorhanden waren. Hier begründen dann, wie § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) voraussetzt, sonst Tatsachen die Annahme von (künftigem) Alkoholmissbrauch. Diese Zweifel an der Fahreignung sind dann durch die Fahrerlaubnisbehörde durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abzuklären.
Oft ist festzustellen, dass Beschuldigte einer Trunkenheitsfahrt sich besonders zusammenreißen, um nicht auffällig zu wirken. Die Empfehlung ist an jeden von einer Trunkenheitsfahrt Betroffenen sich so früh wie möglich anwaltlichen Rat zu holen, damit von Anbeginn an neben der anwaltlichen Begleitung auch die verkehrspsychologische Begleitung sichergestellt werden kann.
Kaufrecht und Abgasproblematik bei Reisemobilen
In letzter Zeit hat das bei VW und Audi und anderen PKW’s aufgetretene Problem von unzulässig verbauten Abgaseinrichtungen auch die Reisemobilbranche erfasst. Diese Problematik betrifft aktuell Reisemobile mit bestimmten Motoren/Abgaseinrichtungen von Fiat.
Inzwischen liegt das Urteil des LG Freiburg vom 16.02.2021 (Az:14 O 333/20) vor. Das LG Freiburg hat Klage des Käufers auf Schadensersatz abgewiesen u. a. deswegen, da die Mitgliedstaaten an eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Typengenehmigung gebunden seien. Es sei den Mitgliedstaaten untersagt, zusätzliche nationale Bescheinigungen zu verlangen oder die Betriebsgenehmigung von anderen Voraussetzungen abhängig zu machen, so schon der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.05.1997- C 329/95. Das betroffene Fahrzeug besaß eine Typengenehmigung des italienischen Staates.
Bußgeldsachen
Seit März 2021 werden aktuell Bußgeldentscheidungen wegen Messungen mit dem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec nicht mehr durchgeführt, da eine sehr hohe Fehleranfälligkeit festgestellt wurde. Bereits laufende Verfahren werden in der Regel eingestellt oder es erfolgt ein Freispruch, so z.B AG Bad Saulgau Beschluss vom 01.04.2021 Az: 1 Owi 25 Js 28777/19.
